(...) § 9 SGB II gilt, weil sie noch im elterlichen Haushalt wohnt, somit in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern lebt, deren Einkommen und Vermögen bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt wird, rate ich Ihrer Tochter, beim Jobcenter die Übernahme der Krankenkassenbeiträge zu beantragen. Denn in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Erwerbsfähige haben, auch wenn sie aufgrund dessen keine Leistungen nach SGB II erhalten, einen Anspruch auf Übernahme der Krankenkassenbeiträge in Form eines vom Jobcenter zu bewilligenden Zuschusses in Höhe des gesetzlichen Mindestbeitrages, wenn ohne diesen Zuschuss Hilfebedürftigkeit anzunehmen und dadurch Krankenversicherungsschutz gefährdet ist. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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