(...) Allerdings sieht das Bundeskartellamt gegenwärtig keinen Anlass, hier ein Verfahren zu eröffnen. Die Gebühren anderer Betreiber öffentlich zugänglicher sanitärer Anlagen liegen im Regelfall etwa im selben Rahmen wie die Gebühren von Sanifair. Damit besteht nach erstem Anschein kein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht, gegen die das Bundeskartellamt einschreiten könnte. (...)
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