Dr. Günter Krings MdB, 2021
Günter Krings
CDU
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Frage von Christoph M. •

Frage an Günter Krings von Christoph M. bezüglich Familie

Sehr geehrter Dr. Krings,

mit großem Interesse und vor allem angenehm überrascht habe ich Ihre Antworten zum Thema Rechte von Trennungseltern (fast immer -vätern) gelesen. Im allgemeinen stößt dieses Thema auf bornierte Ablehnung.

In einem Punkt möchte ich Sie allerdings gern korrigieren. Sie schreiben: "Allerdings ist fraglich, ob dies wirklich etwas mit der gesetzlichen Regelung zu tun hat oder vielmehr mit der Gerichtspraxis."

Als Beispiel dafür, daß die derzeitigen Mißstände tatsächlich etwas mit der gesetzlichen Regelung zu tun hat möchte ich § 1626a anführen. In diesem Paragraphen wird geregelt, daß die elterliche Sorge für uneheliche Kinder generell und ohne Prüfung der Umstände nur der Mutter zugesprochen wird. Nur wenn diese zustimmt erhält auch der Vater das Sorgerecht.

Hier hat doch eindeutig der Gesetzgeber die Verantwortung, oder?

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Maass

Dr. Günter Krings MdB, 2021
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Maass,

vielen Dank für Ihre Email vom 27.08.2005.

Die Ausgestaltung des § 1626a BGB aus dem Jahr 1997 bedeutet für Väter nichtehelicher Kinder einen Fortschritt gegenüber der bis dahin bestehenden Regelung. Denn erst mit dem § 1626a BGB wurde der nichteheliche Vater in die Lage versetzt, Sorgerrechtinhaber neben und zusammen mit der Mutter zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung in seinem Urteil zum Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern aus dem Jahr 2003 als verfassungskonform eingestuft. Allerdings will ich auch nicht verschweigen, daß das Gericht der Politik aufgegeben hat, die Situation aufmerksam zu verfolgen, ob nichteheliche Paare, die tatsächlich zusammenleben, auch von der gesetzlichen Bestimmung einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung Gebrauch machen. Insoweit ist hier die Politik in der Pflicht, aufmerksam die Praxis zu verfolgen und im Zweifel auch Konsequenzen zu ziehen.

Es darf natürlich nicht vergessen werden, daß der § 1626a BGB die Besonderheiten nichtehelicher Verbindungen berücksichtigen muß. Während bei verheirateten Eltern vom Bestehen einer sozialen Bindung ausgegangen werden kann, ist dies bei nichtehelichen nicht ohne weiteres anzunehmen. Auch darauf muß der Gesetzgeber eine Antwort finden, die dann zu der Regelung des § 1626a BGB geführt hat. In einer intakten nichtehelichen Beziehung dürfte die Abgabe einer Sorgerechterklärung von beiden Partnern eigentlich nicht das Problem darstellen. Trotzdem sollte aus meiner Sicht geprüft werden wie der § 1626a BGB im Sinne Ihres Anliegens
verbessert werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günter Krings

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