(...) 1) Nach dem von den Ministerpräsidenten der Länder ausgehandelten und von den Länderparlamenten beschlossenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden Befreiungstatbestände weiterhin nur dann gewährt, wenn ein förmlicher Bescheid von abschließend geregelten sozialen Leistungen vorliegt. Für Studierende heißt das, dass sie nur dann von der Rundfunkabgabe befreit werden, wenn sie einen Bafög-Bescheid vorlegen können. (...)
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