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Gökhan Brandt
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Frage von Salim Z. •

Warum zahlen Sie Ihre Krankenkassenbeiträge im Studierendentarif, wenn Sie mit durchschnittlich 45 Wochenstunden Arbeitsbelastung deutlich über den dafür maximalen 20 Wochenstunden liegen?

Quelle "Studierendentarif GKV": https://youtu.be/BbJDEDnuOJU?si=zTdQHGYo-wd169WR&t=513s

Quelle "durchschnittliche Arbeitsbelastung Parlament": https://youtu.be/BbJDEDnuOJU?si=zTdQHGYo-wd169WR&t=319s

Quelle "durchschnittliche Arbeitsbelastung Nebenjob": https://youtu.be/BbJDEDnuOJU?si=zTdQHGYo-wd169WR&t=662s

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Antwort von
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Moin,

vielen Dank für Ihre Frage zu meiner Krankenversicherung. 
Das ist ein Punkt, der Anlass zu berechtigten Fragen gegeben hat und daher erläutere ich sie Ihnen gerne.

Zunächst war ich während meiner gesamten Zeit als Arbeitnehmer regulär gesetzlich pflichtversichert. Dies galt auch für die kurze Übergangsphase, in der ich parallel sowohl als Arbeitnehmer als auch als Abgeordneter der bremischen Bürgerschaft tätig war.

Die Tätigkeit als Abgeordneter stellt jedoch in vielen rechtlichen Bereichen einen Sonderfall dar, und dies trifft auch auf die Krankenversicherung zu. Das Mandat als Abgeordneter ist sozialversicherungsfrei. Dies bedeutet, dass für diese Tätigkeit keine Pflicht und per se auch kein Recht zur Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung besteht.

Diese Befreiung entbindet mich jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, krankenversichert zu sein. Um hier rechtlich korrekt vorzugehen und Fehler zu vermeiden, habe ich mich einige Monate vor Antritt des Mandats mit allen Informationen an meine Krankenkasse gewandt. Meine Krankenkasse hat nach Prüfung aller Daten entschieden, dass der Studententarif für mich weiterhin möglich und sinnvoll ist.

Die Begründung für die Entscheidung der Krankenkasse liegt darin, dass das Mandat als Abgeordneter keine "Erwerbsarbeit" im Sinne des Sozialgesetzbuches darstellt. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit als Mandatsträger, die sich von einem regulären Arbeitsverhältnis unterscheidet. 
Vor diesem Hintergrund greift die sozialversicherungsrechtlich relevante Höchstarbeitszeit bei einem Abgeordnetenmandat nicht.

Ich hoffe, diese Erläuterung schafft diesbezüglich Klarheit.

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