Inwiefern ist Ihr Master-Studium und Ihre Arbeitsbelastung aus Abgeordnetenmandat und Selbständigkeit mit Ihrer Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung vereinbar?
Sehr geehrter Herr Akkamis,
ich nehme Bezug auf Ihre Antwort, ihre Mitgliedschaftschaft in der KVdS trotz Abgeordnetentätigkeit sei mit Ihrer Krankenkasse abgeklärt. Ich habe einige weitere Fragen dazu.
1. Sie gaben an vor Aufnahme der Tätigkeit alles mit der Krankenkasse abgeklärt zu haben. Die verfassungsmäßige Arbeitsbelastung für Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft liegt bei 20 Wochenstunden. Klärten Sie die Einhaltung der Voraussetzungen erneut ab, als Ihnen die tatsächliche Belastung bekannt wurde und erneut, als Ihre Selbständigkeit begann?
2. Handelt es sich bei Ihrem MBA an der FH des BFI Wien nicht um ein berufsbegleitendes Studium? Gaben Sie das gegenüber der GKV korrekt an? Dieser dürfte generell nicht die Voraussetzungen für die KVdS erfüllen.
Quellen:
Masterstudium:
https://de.m.wikipedia.org/wiki/G%C3%B6khan_Akkamis
https://www.fh-vie.ac.at/de/seite/executive-education/general-management-business-management
KVdS: https://youtu.be/BbJDEDnuOJU?si=dIQ6uT3vm&t=513s

Sehr geehrter Herr Salim Z.,
mein Name ist Gökhan Brandt, ich bitte darum meinen korrekten Namen zu benutzen.
Nun zu Ihren Fragen, die leider auf einem grundlegenden Missverständnis beruhen:
1. Ein Abgeordnetenmandat ist keine Beschäftigung im Sinne einer Erwerbsarbeit als Arbeitnehmer oder einer Selbstständigkeit. Beschäftigung (vulg. Arbeitnehmer) zeichnet sich dadurch aus, dass eine abhängige und nichtselbstständige also weisungsgebunde Arbeit für einen Arbeitgeber verrichtet wird. Ein Abgeordnetenmandat ist keine Beschäftigung, sondern ein öffentlich-rechtliches Mandatsverhältnis. Ein Mandatsinhaber hat keinen Arbeitgeber und ist auch nicht weisungsgebunden und innerhalb der Ausübung des Mandats auch nicht abhängig. Dies hat zur Folge, dass keine Rechte und keine Pflichten für Arbeitnehmer auf Mandatsträger anzuwenden sind. Lassen Sie mich Ihnen gerne hierzu ein Beispiel geben; Es ist einem Mandatsinhaber, ohne weitere Rahmenbedingungen, nicht möglich arbeitslosenversichert zu sein, da dieser keine Beschäftigung ausübt. Die Regelungen des SGB zielen vor allem auf Beschäftigte ab, da ein Mandat keine Beschäftigung darstellt, sind diese nicht auf Mandatsträger anzuwenden. Vor diesem Hintergrund, kann ein Mandatsträger auch 100 Wochenstunden für sein Mandat aufwenden und trotzdem z.B. studentisch krankenversichert sein. Im Übrigen betrifft dieser Fall nicht nur mich, sondern viele andere Mandatsträger auch. Die Darstellung in der Reportage ist an vielen Stellen vereinfacht, ich bin seit fast 10 Jahren Gewerbetreibender als Einzelunternehmer, immer wieder mit ruhender Tätigkeit. Korrekt ist, dass ich im sehr kleinen Umfang seit Anfang diesen Jahres wieder tätig bin. Da diese Konstellation zwar selten aber beileibe nicht einzigartig ist und die Krankenkassen, und sicherlich auch meine, immer wieder damit konfrontiert sind und waren, sowie Experten auf diesem Gebiet sind, gehe ich ganz stark davon aus, dass die Entscheidungen meiner Krankenkasse, die übrigens durch mehrere Personen überprüft wurde, korrekt ist.
2.Es handelt sich bei meinem Studium um ein berufsbegleitendes Studium, als es auch tatsächlich berufsbegleitend war, war ich regulär als Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert. Da mit Ende meiner Arbeitnehmertätigkeit keine Beschäftigung meinerseits mehr vorliegt und meine gewerbliche Tätigkeit in kleinstem Rahmen erfolgt, gehe ich davon aus, dass meine Krankenkasse die Einstufung sozialversicherunsgrechtlich korrekt vorgenommen hat. Entscheidend ist nicht die Konzeption eines Studiengangs, sondern der reale Erwerbsstatus des Studierenden. Woher Sie die Informationen beziehen, dass berufsbegleitende Studiengänge grundsätzlich nicht studentisch krankenversichert sein können, erschließt sich mir nicht. Im Regelfall ist ein Student eines berufsbegleitenden Studiengangs, da berufsbegleitend, weiterhin Arbeitnehmer und dadurch gesetzlich Pflichtversichert. Ich bin nicht mehr Arbeitnehmer und somit kann ich mich nach meinem eigenen sowie dem Verständnis der Krankenkasse entweder studentisch gesetzlich versichern lassen oder privat versichern lassen.