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Gerold Reichenbach
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Frage von Jens A. •

Frage an Gerold Reichenbach von Jens A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Hr. Reichenbach,

heute wurde der Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches bzgl. Wohnungseinbruchdiebstahl von der Bundesregierung verabschiedet. Unter anderem enthält dieses Gesetz die Aufnahme von Wohnungseinbrüchen in die Liste der Straftaten, die den Zugriff auf die per Vorratsdatenspeicherung erhobenen Daten erlauben. Bei der Verabschiebung der Vorratsdatenspeicherung wurde immer mit schwersten Straftaten wie Kinderpornographie und Terrorismus argumentiert, zu denen Einbrüche, obwohl eine enorme Belastung für Betroffene, explizit nicht gehörten. Ihre kritische Haltung zur Vorratsdatenspeicherung ist mir bekannt, deswegen möchte ich gerne um eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen bitten. Wäre es nicht sinnvoll, eine so kontroverse und kritisierte Maßnahme mit wirksamen Schranken zu versehen? Sollte die Vorratsdatenspeicherung nicht zuerst evaluiert werden, bevor man sie ausweitet?

Da die geplante Änderung des Strafgesetzbuches auch noch weitere Überwachungsmaßnahmen enthält, die ja naturgemäß mit dem Datenschutz kollidieren, wäre mit an einer Bewertung gelegen. ich denke insbesondere an die Funkzellenabfragen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist meiner Meinung nach mindestens fragwürdig, da jeder Einbrecher einfach sein Handy zu Hause lassen wird.

Mit freundlichen Grüßen,
Jens Auer

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Auer,

Lassen sie mich zunächst einmal auf das in allen möglichen Zusammenhängen gegen polizeiliche Ermittlungsbefugnisse vorgebrachte Argument eingehen, der Täter könne sich ja durch entsprechendes Verhalten gegen die betreffende Ermittlungsmöglichkeit schützen, in diesem Fall, indem er kein Mobiltelefon mitführe. Nähme man diese Argumentation ernst, dann würde sie zu dem absurden Ergebnis führen, dass keinerlei Ermittlungsbefugnis zu Verfügung stünde, weil man sich gegen fast jede durch entsprechendes Verhalten schützen kann, etwa bei Fingerabdrücken durch Handschuhe, usw. Die polizeiliche Praxis zeigt aber, dass kein Täter sich umfassend schützen kann, so dass dann eine Vielzahl von Ermittlungsmöglichkeiten zu einem Treffer führt. Dieser Ansatz steckt auch hinter dem Instrument der Funkzellenabfrage, zumal diese auch zur Ermittlung von Bandenaktivitäten genutzt werden kann. Im Gegenzug darf dies natürlich nicht zu einer uferlosen Ausweitung der Ermittlungsmöglichkeiten führen. Hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das gilt insbesondere beim Zugriff auf Daten aus der Vorratsdatenspeicherung. Hier hat das Bundesverfassungsgericht enge Grenzen gesetzt, weil es sich bei der Vorratsdatenspeicherung um einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte handelt. Soweit teile ich Ihre Bedenken gegen die Ausweitung, möchte aber gleichzeitig darauf hinweisen, dass schon nach geltender Rechtslage die Abfrage bei bandenmäßig organisiertem Einbruchsdiebstahl, und dabei handelt es sich ja in der weit überwiegenden Zahl der Fälle, möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Gerold Reichenbach