
(...) Allerdings müssen die Rahmenbedingungen dahingehend weiterentwickelt werden, dass Körperschaften, deren Repräsentanten bei der Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks der Körperschaft gegen die geltenden Strafgesetze verstoßen oder zu einem solchen Rechtsbruch aufrufen, grundsätzlich nicht mehr in den Genuss der Steuerbegünstigung der Gemeinnützigkeit kommen dürfen. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass unterschiedliche Finanzämter das bestehende Recht gleichermaßen auslegen, um Ausweichbewegungen zu vermeiden. (...)