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Frage von Eva G. •

Frage an Georg Schmid von Eva G. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Schmid,

ich habe eine Frage bezüglich der Abgeltungssteuer, die ich Frau Strake auch schon gestellt habe, aber leider bis heute keine Antwort erhalten habe.

Bitte erklären Sie mir, wie begründet sich die Abgeltungssteuer, und finden Sie es fair ein schon mal versteuertes Geld ( Lohnsteuer, Kirchensteuer ) nochmals mit über 1/4% ( Zinsertrag ) versteuern zu müssen.

Es ist erspartes Geld von harter Arbeit und einem sparsamen Leben, und in vielen Fällen erspart für die Ausbildung der Kinder oder fürs Alter.

Würde mich freuen von Ihnen eine Antwort zu erhalten!

Mit freundlichen Grüßen

Eva Gehrmann

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Gehrmann,

Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 16. September 2008 bezüglich der Ausgestaltung der Abgeltungssteuer und ihre Rechtfertigung in politischer bzw. ethisch gesellschaftlicher Hinsicht, darf ich wie folgt antworten:

Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich auf Ihre Fragen nur auf der Grundlage allgemeiner Informationen zur Abgeltungssteuer und die insoweit maßgeblichen politischen Erwägungen eingehen werde. Meine Ausführungen zur Abgeltungssteuer sind daher weder als abschließend noch als rechtlich verbindliche Auskunft zu verstehen.

Zum 1. Januar 2009 wird in Deutschland die Abgeltungssteuer für Kapitalvermögen eingeführt. Sie soll dazu beitragen, den Finanzstandort Deutschland zu stärken und einer Kapitalverlagerung ins Ausland entgegen zu wirken. Der Abgeltungssteuer unterliegen laufende Erträge aus Kapitalanlagen, wie z.B. Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentfonds und Zertifikaten sowie Erlöse aus der Veräußerung bzw. Einlösung von Kapitalanlagen. Der Abgeltungssteuersatz beträgt 25 %. Eingezogen wird die Abgeltungssteuer über die Kreditinstitute, bei denen die abgeltungssteuerpflichtigen Kapitalanlagen gehalten werden. Sie sind verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen. Natürlich können mit Blick auf den Sparer-Pauschbetrag (801 € bzw. 1.602 € bei Ehegatten) Freistellungsaufträge gestellt werden. Kapitalerträge, von denen Abgeltungssteuer abgezogen wurde, brauchen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Optional hat der Steuerpflichtige das (Wahl-)Recht, die Einbeziehung seiner Kapitalerträge in die Einkommensteuer zu beantragen. Dieses Wahlrecht sollten betroffene Bürger insbesondere dann nutzen, wenn der eigene persönliche Einkommensteuersatz niedriger als 25 % ist (sog. Veranlagungswahlrecht). Dadurch soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige mit niedrigerem Einkommen überproportional hoch besteuert werden. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen ist allerdings nicht mehr zulässig, diese sind bereits über den o. g. Sparer-Pauschbetrag abgegolten.

Die Abgeltungssteuer ist in unter verschiedensten Aspekten seit Jahren Gegenstand der wissenschaftlichen und politischen Auseinandersetzung. Den einen Kritikern ist die Höhe der Abgeltungssteuer tendenziell zu gering. Sie kritisieren, dass die Abgeltungssteuer gerade "leistungsfähigere" Steuerpflichtige begünstigt, deren individuelle Einkommensteuergrenzbelastung über 25 % liegt. Weil die Abgeltungssteuer mit 25 % deutlich geringer ist als der Spitzensteuersatz, sieht diese Gruppe von Kritikern in der Abgeltungssteuer einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung entsprechend der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Dem lässt sich jedoch entgegen halten, dass ein Teil der Zinserträge einen Ausgleich für den inflationsbedingten Wertverlust darstellen und insoweit nicht mit einem Einkommenszuwachs verbunden sind, der die Leistungsfähigkeit erhöhen würde.

Die andere Gruppe von Kritikern hält die Abgeltungssteuer in ihrer jetzigen Form für zu hoch bzw. zu weitgehend. In diese Richtung argumentieren ja auch Sie, wenn Sie darauf hinweisen, dass mit der Abgeltungssteuer schon einmal versteuertes Geld nochmals der Besteuerung unterworfen werde. Diese Auffassung ist allerdings unzutreffend. Bereits versteuert ist nur das angelegte Kapital selbst, nicht hingegen die daraus erzielten Erträge, wie Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne. Diese stellen zusätzliche - steuerlich noch unbelastete - Einnahmen dar. Ansonsten dürfte man im Übrigen auch Mieteinnahmen nicht besteuern, soweit die maßgebliche Immobilie aus versteuertem Einkommen finanziert worden ist. Dies widerspräche - aus steuerrechtlicher Sicht - dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Anzumerken ist weiter, dass auch die meisten europäischen Staaten bereits Abgeltungssteuersysteme eingeführt haben. Ihre Ausgestaltung ist je nach Land verschieden. Teilweise ist der Steuertarif von der Einkommensart (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) abhängig, teils hängt die Belastung der Kursgewinne auch von der Haltedauer der einschlägigen Kapitalanlage ab.

Auf Ihre Frage nach der grundsätzlichen Rechtfertigung der Besteuerung von Zinsen bzw. Kapitalerträgen möchte ich daher gerne mit einer Gegenfrage antworten: Wäre es gerechter, wohlhabende Bürgerinnen und Bürger, die über ein großes Vermögen verfügen, von der Besteuerung ihrer Kapitalerträge auszunehmen während der Familienvater, der als Arbeitnehmer berufstätig ist, schon ab einem deutlich geringeren Einkommen zur Einkommensteuer herangezogen wird und - aufgrund seines geringen Arbeitseinkommens - nur einen geringen Teil seines Lohnes für die Ausbildung seiner Kinder und für´s Alter zurücklegen kann? Schließlich müssen gerade Familien mit einem geringeren Einkommen einen Großteil ihres Einkommens für die allgemeine Lebenshaltung aufwenden, wobei die Ausgaben hierfür größtenteils der Besteuerung über die Umsatzsteuer unterliegen. Um Bezieher niedriger Einkommen bzw. Kleinsparer mit der Abgeltungssteuer nicht überproportional zu belasten, besteht - neben den steuerfreien Sparer-Pauschbeträgen - auch das oben bereits angesprochene Veranlagungswahlrecht, wonach die Kapitalerträge zum niedrigeren, individuellen Einkommensteuersatz besteuert werden. Es geht bei der Abgeltungssteuer also gerade nicht um die nochmalige Besteuerung des "Notgroschens", sondern um eine der finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung, wie dies bei anderen Einkunftsarten auch der Fall ist. Denn ich persönlich empfände es als ungerecht, wenn Erben umfangreicher Privatvermögen zeitlebens einkommens-/ abgeltungssteuerfrei von den Zinsen leben könnten, während wir das hart erarbeitete Einkommen von Menschen, die mitten im Arbeitsleben stehen, einer progressiv ausgestalteten Einkommensteuer unterwerfen.

Mit freundlichen Grüßen

Georg Schmid, MdL
Vorsitzender der CSU-Fraktion
im Bayerischen Landtag