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Frage von Martinus E. •

Frage an Garrelt Duin von Martinus E. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Duin,

durch einen Bericht in der Sendung Plusminus bin ich auf ein brandheißes Thema aufmerksam geworden. Es geht um die neu eingeführte Krankenversicherungspflicht für Direktversicherungen der Angestellten. Es ist geradezu ein Hohn, was hier mit den Versicherten gemacht wird. Bei Abschluß dieser Direktversicherung hieß es, lediglich 15% pauschale Lohnsteuer würden fällig, ansonsten keine Sozialversicherungspflicht. Im Vertrauen hierauf haben wir für meine Frau eine solche DV abgeschlossen. Jetzt hat der Gesetzgeber beschlossen, dieses zu canceln, es werden also bei Auszahlung der Rente für volle 10 Jahre Krankenversicherungsbeiträge auf das eingezahlte Kapital erhoben, dh. bei einem aufgelaufenen Kapital von ca. 50.000 euro sind dies etwa 7000 euro!!! Das ist ein kalter Schlag für uns alle, und nimmt die erwirtschaftete Rendite fast völlig weg. Ich kann ja noch verstehen, wenn dies für Neuverträge gelten würde, aber es muß doch so etwas wie Vertrauensschutz geben, aber nicht heute Hüh, morgen Hott, nur weil es den KV´S so schlecht geht. Wir fühlen uns jetzt total betrogen und abgezockt. Ist das wirklich das letzte Wort der Politik?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Ekkenga,

vielen Dank für Ihre Frage vom 2. Juni 2008.

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Rentnerinnen und Rentner Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Deshalb sind neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (Versorgungsbezüge) sowie für Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit Versicherungsbeiträge zu entrichten.

Für laufende und einmalig gezahlte Versorgungsbezüge sind seit dem 1. Januar 2004 volle Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Mit der Regelung werden die Bezieher und Bezieherinnen von laufenden und einmalig gezahlten Versorgungsbezügen gleichgestellt. Auf einmalig ausgezahlte Versorgungsbezüge war nach einer heftig kritisierten Entscheidung des Bundessozialgerichts bisher dann keine Beträge zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn diese „Kapitalabfindung“ vor dem Renteneintritt gewählt wurde. Laufende Versorgungsbezüge und „Kapitalabfindungen“ nach Rentenantritt wurden dagegen schon bisher zur Beitragszahlung herangezogen.

Diese Möglichkeit zur Vermeidung der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge wurde durch die Regelung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) zum 1. Januar ausgeschlossen. Welche Einnahmen als Versorgungsbezüge gelten, ist in § 229 SGB V näher geregelt. Darunter fallen insbesondere auch Renten der betrieblichen Altersvorsorgung, nicht jedoch Renten aus rein privater Vorsorge. Letztgenannte Renten unterliegen deshalb nur bei freiwillig versicherten Rentnern der Beitragspflicht.

Die von Ihnen angesprochenen Direktversicherungen sind eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, bei der über den Arbeitgeber eine Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird. Das Kapital wird in der Regel in form einer Entgeltumwandlung gebildet; es gibt Formen mit und ohne Arbeitgeberzuschuss.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13. September 2006) ist es für die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausschlaggebend, wer die Leistungen um Ergebnis finanziert hat. Selbst ein (formaler) Bezug zum Arbeitsleben, das heißt unabhängig davon, ob ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wurde oder nicht, reicht aus, um eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zu begründen.

Die gesetzliche Regelung sieht im Übrigen vor, dass die Beiträge zur Krankenversicherung bei einer einmaligen Auszahlung nicht in einer Summe fällig werden, sondern auf zehn Jahre gestreckt werden und der jeweilige Jahresbeitrag dann auf die Monate verteilt wird. Darüber hinaus gilt natürlich die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der alle beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt werden.

Eine Änderung der geltenden Rechtslage kann ich Ihnen nicht in Aussicht stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Garrelt Duin, MdB