(...) Um es noch einmal deutlich zu machen: Oppositionelle oder politisch Verfolgte, die in Deutschland politisches Asyl beantragt haben, müssen nicht nach Syrien zurückkehren. Es gilt grundsätzlich, dass Ausländer Asyl in der Bundesrepublik erhalten, wenn ihnen in ihrer Heimat die politische Verfolgung, konkrete Gefahren für Leib und Leben oder Folter drohen. (...)
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