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Erich Georg Fritz
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Frage von Andreas G. •

Frage an Erich Georg Fritz von Andreas G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Fritz,

bezugnehmend auf die Ihre Zustimmung zum Internetsperrengesetz, möchte ich feststellen, dass die Ihnen vorliegenden Zahlen absolut unbrauchbar sind. Dies hätten Sie, Wochen vor der Abstimmung, in diversen Medien nachschlagen können (bspw. Heise Online oder Netzpolitik.org). Der AK-Zensur hat in verschiedenen Aktionen darlegen können, dass die von Fr. v. d. Leyen genannten Zahlen nicht repräsentativ sind.

Weiterhin möchte ich Ihnen mitteilen, dass das Gesetz, welchem Sie zugestimmt haben, gegen das Grundgesetz verstößt:
Art. 5 Abs. 1:
"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt"

Dies ist nicht der einzige Berührungspunkt mit dem GG. Durch die Kompetenzverschiebung in der rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der Transfer judikativer Rechte der Bundesländer, an die bundespolizeilichen Institutionen, verstoßen augenscheinlich gegen Art. 79 Abs. 3: "Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung berührt werden, ist unzulässig."
Juristen und andere Experten haben diese Bedenken den Abgeordneten vorgelegt.

Meine Fragen lauten:
Welche Achtung genießt Ihrer Meinung nach das Grundgesetz im deutschen Bundestag, wenn die Abgeordneten im Bundestag sich darüber hinwegsetzen und im Bundesrat, einer Kontrollinstanz, gerade einmal 3 Minuten über diese heikle Thema geredet wird? Erkennen Sie durch die derzeitige, parlamentarische Arbeit einiger MdBs und Minister, eine Gefährdung der demokratischen Grundrechte?
Glauben Sie, dass durch Angriffe auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, durch innere Kräfte, die sich über das Volk hinwegsetzen, der Widerstandsfall nach Art. 20 Abs. 1-4 eintreten kann?

Mit freundlichen Grüßen,
Andreas Girlich

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Girlich,

das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, dem ich am 18. Juni zugestimmt habe, verfolgt das Ziel, durch eine Sperrung den Zugang zu Seiten mit kinderpornographischen Inhalten vor allem für Zufallsnutzer zu erschweren, die durch Spammails oder durch Links auf solche Seiten gelangen. Eine andere Intention verfolgen wir damit nicht! Vielfach dreht sich die Kontroverse um die Verletzung der Freiheit im Internet. Befürchtungen derer, die davon ausgehen, dass die erst einmal vorhandene Sperrinfrastruktur dazu beiträgt, nach und nach auch andere rechtswidrige Inhalte wie bspw. Glücks- und Killerspiele oder den Download einer Datei im Internet zu blockieren, sind grundlos. Ich frage mich, warum in dieser Debatte eigentlich immer mehr um die Gefahren als über die Chancen gesprochen wird, die dieses Gesetz uns bietet? In Deutschland ist mit der Umsetzung des „Aktionsplans der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung“ bereits viel verändert und erreicht worden, das neue Gesetz sehe ich als wichtigen Schritt in unserer Gesamtstrategie zur Bekämpfung der Kinderpornografie. Auch andere Länder wie bspw. Schweden und Norwegen haben ein solches Gesetz schon seit 2004, ich erinnere mich nicht daran, dass sich dort bei diesem Thema so verweigert wurde wie hier bei uns. Ich sehe nichts Falsches daran, Kinder im Internet besser zu schützen. Es ist sehr richtig, dass der Staat seiner Fürsorge- und Schutzpflicht für Opfer nachkommt. Sie stellen es in Ihrem Statement so dar, das Freiheitsrechte uneingeschränkt gelten müssen.
Die Formen der Kriminalität haben sich gewandelt. Als das Grundgesetz verabschiedet wurde, gab es noch keinen Computer. Gesetzgeber und Ermittlungsbehörden müssen die Möglichkeit haben, auf diese gewandelten Formen der Kriminalität zu reagieren. Der Staat tut dies nicht aus eigenen Zwecken, sondern um Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Es geht hier um die Verhinderung von Straftaten gemäß § 184b des Strafgesetzbuches, in dem all diejenigen mit Strafe bedroht werden, die kinderpornographischen Schriften verbreiten, öffentlich ausstellen oder sonst zugänglich machen sowie diese Machwerke herstellen, beziehen oder liefern. Es geht nicht um Zensur, sondern um die Verhinderung von Straftaten.

Herzliche Grüße

Erich G. Fritz