
(...) Außer in dem von Ihnen geschilderten Fall sei seine Vorgehensweise nicht beanstandet worden. Er erklärte, dass die Intention, eingereichte Berwerbungsunterlagen nicht zurückzusenden, nicht zuletzt auf der damit verbundenen Kostenersparnis im Hinblick auf Porto und Verwaltungsaufwand basiere. Auch habe ihn die Verpflichtung, in nicht auszuschließenden Streitverfahren nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz seine Entscheidung im Personalauswahlverfahren auf der Grundlage der archivierten Bewerbungsunterlagen nachvollziehbar und transparent darlegen zu können, zu seiner Vorgehensweise bewogen. (...)