(...) Meines Wissens sind alle unmittelbaren Krankheits- und Unfallfolgen einer Sucht im Versicherungsschutz einer privaten Krankenversicherung eingeschlossen. Hingegen besteht für Entziehungsmaßnahmen einschl. -kuren keine Leistungspflicht, aber eine PKV kann sich unter bestimmten Voraussetzungen, die mir nicht im Einzelnen bekannt sind, auf freiwilliger Basis an den Kosten von Entziehungsmaßnahmen beteiligen. (...)
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