
(...) Laut Bundesverfassungsgericht ist jedoch nicht jede Beteiligung von staatlichen Vertretern in den Aufsichtsgremien verfassungsrechtlich unzulässig. In juristischer Literatur wird sogar darauf hingewiesen, dass man mit einem autonomen, rein ständischen System der Benennung der Vertreter der Aufsichtsgremien durch die entsprechenden gesellschaftlich relevanten Gruppen auf jede Transparenz und öffentliche Kontrolle des Berufungsverfahrens verzichten würde. (...)