
(...) Durch § 51 Absatz 3 wird es möglich, dass die Erwähnung einer Organisation in Verfassungsschutzberichten bereits ausreicht, den Status der Gemeinnützigkeit zu versagen. Das Problem ist offensichtlich: Die Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht ist eine bloße Meinung von irgendwelchen Beamten, oftmals auf wissenschaftlich höchst zweifelhaften Bewertungsgrundlagen, die Rechtswirkung entfaltet. So ist es inakzeptabel, dass Antifaschismus bereits Ausdruck verfassungsfeindlicher Bestrebungen sein soll. (...)