
(...) Dort heißt es: „Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben“ (§ 56 Abs. (...) Auf die Anwendung einer KAnwendung einer Kann-Regelunggs kein Rechtsanspruch, da es sich lediglich um ein Angebot der Behörde zur schnelleren, unbürokratischen Erledigung handelt. (...)