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Frage von Luis Alberto Fernández V. •

Frage an David Perteck von Luis Alberto Fernández V. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Perteck,

bezugnehmend auf Ihre Antwort vom 13.08.09 auf meine Frage vom vorigen Tage frage ich Sie, ob Sie es begrüßen würden, wenn gegen die Ablehnung eines Wahlrechts, das die Stimmgleichheit zum Grundsatz macht, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt wird?

Denn nach dem Beschluß des BVerfG vom 09.02.2009 unter 2 BvC 11/04 hat Karlsruhe die Verfassungswidrigkeit des "negativen Stimmgewichts" festgestellt (vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20090209_2bvc001104.html ).

Der Schlüsselabsatz dort lautet wie folgt: "Das Bundesverfassungsgericht hat die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Regelungen in seinem Urteil zum sogenannten negativen Stimmgewicht ... zwischenzeitlich für verfassungswidrig erklärt. Es hat festgestellt, daß § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG in der Fassung des 17. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (BGBl I S. 674) den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen, soweit hierdurch ermöglicht wird, daß ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann .... Zugleich hat es einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unmittelbarkeit der Wahl festgestellt, weil der Wähler unter Geltung dieser Vorschriften nicht erkennen kann, ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und deren Wahlbewerber positiv auswirkt oder ob er durch seine Stimme den Mißerfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht ...."

Durch die Ablehnung eines verfassungskonformen Wahlrechts löste sich der Bundestag von der Bindung an die verfassungsmäßigen Ordnung gemäß Art. 20(3) GG. Möglicherweise läßt sich die Verfassungsmäßigkeit dieses Handelns vor Gericht klären, sofern diese Fragen geklärt werden darf und Karlsruhe die Beschwerde annimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Luis Fernández Vidaud

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Antwort von
ÖDP

Sehr geehrter Herr Vidaud,

zwar bin ich kein Jurist, die Möglichkeit einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in besagter Angelegenheit sollte jedoch ernsthaft geprüft werden. Die Aussichten auf Erfolg sind freilich ungewiss, zumal die Bundesverfassungsrichter von Vertretern der etablierten Parteien eingesetzt werden und somit nach Möglichkeit in deren Interesse entscheiden und die Verfassung dahingehend auslegen. Häufig weichen die Entscheidungen der einzelnen Verfassungsrichter bekanntlich voneinander ab, sodass ihre Mehrheit sich gegen andere Auffassungen durchsetzt. Ein Zeichen für wirkliche Demokratie und die Verfassungsrechte der Bürgerinnen und Bürger könnte man mit einer solchen Verfassungsbeschwerde allerdings allemal setzen.

Als ödp haben wir vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den sogenannten EU-Reformvertrag von Lissabon geklagt. Zwar wurde die Klage abgewiesen, zugleich wurde jedoch das deutsche Begleitgesetz zum Lissabon-Vertrag für verfassungswidrig erklärt, sodass es vor der deutschen Vertragsunterzeichnung erneuert werden muss. Wesentliche Demokratiedefizite und Gefahren bleiben damit zwar erhalten, immerhin sollen jedoch die formalen Rechte von Bundestag und Bundesrat gegenüber der EU-Kommision gestäkt werden.

Wenden Sie sich gerne an unserern ödp-Bundesvorsitzenden Prof. Dr. Klaus Buchner, der die Klage vor dem Verfassungsgericht geführt hat und Ihnen sicher auch in diesem Fall weitere Auskunft geben kann. Sie erreichen ihn per E-Mail über die Bundesgeschäftsstelle der ödp: geschaeftsstelle@oedp.de. Ich bin ebenfalls direkt per E-Mail zu erreichen: David.Perteck@oedp-wandsbek.de.

Eine eventuelle kostenintensive Neuwahl durch vergleichbare Klagen, Beschwerden und Anfechtungen würde zwar erneute Anstrengungen des Wahlantritts und des Wahlkampfes gerade für kleinere Parteien verursachen. Letztlich sollte jedoch der Verfassungsgemäßheit und der demokratischen Legitimation der Bundestagswahl und der Abgeordnetenmandate ein deutlich größeres Gewicht beigemessen werden. Deshalb unterstütze ich grundsätzlich solche begründeten Klagen und Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht, die zu einer Klärung der Lage beitragen können. Auch wegen der zweifelhaften Nicht-Zulassung diverser Parteien durch den Bundeswahlausschuss könnte die Wahl im Übrigen im Nachhinein angefochten werden. Solche Vorgänge sind keine Sternstunden der Demokratie.

Herzliche Grüße,

Ihr David Perteck