Wann und wie wollen Sie den Verwaltungsdienst für die Fachlaufbaufbahn öffnen?
Sehr geehrte Frau Ludwig,
im Koalitionsvertrag haben Sie vereinbart, dass die den Verwaltungsdienst für Fachlaufbaufbahnen (z.B. Polizeivollzugsdienst) öffnen wollen, um eine Durchlässigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes zu verbessern (horizontaler Laufbahnwechsel). Ich begrüße eine solche Maßnahme sehr, da der öffentliche Dienst damit für Interessenten und Mitarbeiter attraktiver und moderner würde sowie Bundesbehörden von Synergieeffekten profitieren würden - und das zum Nulltarif. Wann wollen Sie dieses Ziel umsetzen und welche Maßnahmen schweben Ihnen vor?

Sehr geehrter Herr D.,
die rechtlichen Grundlagen für den Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe (sog. „horizontaler Laufbahnwechsel") sind bereits erheblich flexibilisiert worden, so dass bei entsprechendem dienstlichem Bedarf davon schon Gebrauch gemacht werden kann.
Darüber hinaus sind die Laufbahnen des Bundes ohnehin schon weit gefasst, so dass es für den Wechsel zwischen vielen verschiedenen Verwaltungszweigen überhaupt keines Laufbahnwechsels bedarf. Dies betrifft insbesondere den nichttechnischen Verwaltungsdienst, der neben der allgemeinen und inneren Verwaltung u. a. auch die Verwendungsbereiche Verfassungsschutz, Steuerdienst, Zoll, Bundeswehrverwaltung und Sozialversicherung umfasst. Dagegen kann der Polizeivollzugsdienst wegen der erheblichen statusrechtlichen Unterschiede wie der niedrigeren Ruhestandsaltersgrenze nicht mit der Laufbahn nichttechnischer Verwaltungsdienst zusammengelegt werden.
Jedoch ist nach § 42 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) der horizontale Laufbahnwechsel aus dienstlichen Gründen zulässig. Dafür ist die Befähigung für die neue Laufbahn zu erwerben. Die Qualifizierung hierfür darf im mittleren Dienst ein Jahr sowie im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BLV ist die Qualifizierung auch durch einen praktischen Einsatz in Tätigkeiten der neuen Laufbahn möglich. Nach derselben Vorschrift können auch Zeiten einer in der Vergangenheit wahrgenommenen Tätigkeit (auch in der aktuellen Laufbahn), die ihrer Fachrichtung nach der neuen Laufbahn entspricht, zur Erfüllung der Qualifizierungsanforderung herangezogen werden.
Tätigkeiten, die ihrer Fachrichtung nach dem nichttechnischen Verwaltungsdienst entsprechen, gibt es auch im Polizeivollzugsdienst, z. B. in folgenden Bereichen: Vollzugsverwaltung, Ausbildung, Ermittlungsdienst, Informationsbeschaffung, Informationsauswertung, Urkundenuntersuchung, Rechtsbereiche sowie Leitungs-, Planungs- und Strategiebereiche. Insofern können Zeiten im Polizeivollzugsdienst, in denen u. a. die genannten Tätigkeiten ausgeübt wurden, als Qualifizierung im Rahmen des Laufbahnwechsels in den nichttechnischen Verwaltungsdienst herangezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Ludwig