(...) In der Regel geht das Sozialgesetzbuch II davon aus, dass alle in einem Haushalt lebenden Personen eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft bilden und mit ihrem jeweiligen Einkommen füreinander einstehen. Ausnahmen von dieser Regelung sieht das Sozialgesetzbuch II allerdings auch vor und zwar in § 7 Absatz 3 Nummer 4. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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