
(...) Die von Ihnen in Schutz Genommenen haben selber die Möglichkeit gehabt, vor Gericht klären zu lassen, ob die Äußerungen an ihre Adresse den Tatbestand der Beleidigung erfüllt haben. Genau von diesem Recht macht Frau Roth im Falle des besagten Internetforums Gebrauch. (...)