(...) auch Vorsorgeaufwendungen für die Riesterrente sind nach Abzug der steuerlichen Vergünstigungen im Rahmen des Angemessenen abzugsfähig. Bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind ist dies in einem Mangelfall sicherlich nicht der Fall. (...)
Sehr geehrter Herr Behrs,
(...) Mai 2007 ist die Reform aber neu zu beraten. Das Gericht hatte entschieden, dass die unterschiedliche Dauer der UnterhaltsansprücUnterhaltsansprücheBetreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder nach dem jetzigen Recht des BGB verfassungswidrig ist. Eltern von ehelichen und nichtehelichen Kindern sind daher gleich zu behandeln, soweit es um den Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern geht. (...)
(...) Hiermit hat das Gericht klargestellt, dass Eltern von ehelichen und nichtehelichen Kindern gleich zu behandeln sind, soweit der Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern gezahlt wird. Nach dieser Entscheidung ist die Reform des Unterhaltsrechts noch einmal neu zu beraten und an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Die Verabschiedung im Deutschen Bundestag, die ursprünglich für Ende Mai geplant war, ist daher noch einmal verschoben worden. (...)
(...) meiner Einschätzung nach wird es für die Bewertung, ob eine unverheiratete Mutter nach 3 Jahren wieder arbeiten muss selbstverständlich genauso wie bei geschiedenen bzw. verheirateten Mütter auf die Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Betreuungsmöglichkeiten ankommen. Die konkrete Entscheidung wird dann das Gericht anhand der Einzelheiten und Besonderheiten des einzelnen Falles zu bewerten haben. (...)
(...) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 23. Mai 2007 festgestellt, dass die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder nach geltender Rechtslage verfassungswidrig ist. Wird der Unterhalt ausschließlich wegen der Betreuung von Kindern gezahlt, sind danach alle Elternteile gleich zu behandeln. (...)