(...) Die entsprechende Richtlinie 12.1 „Berichterstattung über Straftaten“ besagt, dass in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Das bedeutet, dass in begründbaren Einzelfällen durchaus eine genauere Hintergrundinformation über den oder die Täter erfolgen kann. (...)
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