(...) Vielmehr hat er durch Abwehr drohender Beeinträchtigungen und durch Sicherstellung der Grundanforderungen an die kindliche Entwicklung aktiv beizutragen. Nur mit eigenem Rechtsstatus des Kindes ist wirklich sichergestellt, dass der Schutz des Kindeswohls im Konfliktfalle gegen das grundgesetzlich geschützte elterliche Erziehungsrecht durchsetzbar ist. (...)
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