Zur Frage nach Beendigung der Vertragsverletzungsverfahren & betroffenenrechtlichem Anspruch auf anderweitigen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 17 II, 52 f) zitieren Sie das BPolG. Warum fehlt er dort?
Auf die Frage nach Beendigung der Vertragsverletzungsverfahren & betroffenenrechtlichem Anspruch auf anderweitigen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 17 II, 52 f) zitieren Sie das massiv verschärfte BPolG als "gute Nachricht", auf BETROFFENENrechte Art. 17 II, Art. 52f. JI-Richtlinie nicht eingehend:
"Doch ich habe gute Nachrichten. Im Bundespolizeigesetz, das wir aktuell im Deutschen Bundestag beraten und zeitnah abschließen, ist die Umsetzung der wirksamen Abhilfebefugnisse der Datenschutzaufsicht vorgesehen. Sie finden die Vorschrift in § 77 BPolG-E: Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt damit Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung der Bundespolizei mindestens alle 2 Jahre durch."
Warum fehlt weiter auch im neuen BPolG der Rechtsbehelf nach Art. 17 II, Art. 52f. (EuGH-Urt. C333/22) wie sonst auch in diversen Bundesländern (Staatsanwaltschaften, BfV, LfV u.v.m.)
Sollten Beschwerden an EU-Organe erfolgen?

