
(...) die Inanspruchnahme behördlicher Beratung in einem Widerspruchsverfahren stellt nach meiner Auffassung grundsätzlich keine zumutbare andere Beratungsmöglichkeit im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Beratungshilfegesetzes dar. Allerdings wird Beratungshilfe im Widerspruchsverfahren etwa dann abzulehnen sein, wenn es um einfach gelagerte Konstellationen geht oder wenn ein Bürger nur die Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten einer Behördenentscheidung erstrebt. (...)