(...) In Fällen, in denen wie bei Herrn Zumwinkel die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, kann das Gericht dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Insbesondere kann dem Verurteilten auferlegt werden, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen. (...)
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