(...) Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen ändert im Übrigen an den - schon bislang bestehenden - strafprozessualen Befugnissen nichts. Er stellt lediglich klar, dass die bei der Umsetzung der Sperren anfallenden Daten auch zu Strafverfolgungszwecken genutzt werden dürfen. (...)
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