
(...) Oftmals haben solche Unterschiede den Hintergrund, dass Begünstigungen oder Rechte, die ursprünglich nur für eigene Staatsangehörige oder im Inland gelten sollten, aufgrund zwingenden europäischen Rechts auf das EU-Ausland und Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten erstreckt werden müssen. Ein Ziel der europäischen Integration war und ist es gerade, Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit innerhalb der EU abzubauen. Daraus kann man aber nicht folgern, dass auch Sachverhalte mit Bezug zu außereuropäischen Staaten genauso geregelt werden müssten. (...)