(...) Insoweit möchte ich insbesondere einer Beurteilung durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde nicht vorgreifen. Falls Ihr Provider sich reProvidergehindert sieht, Sie über die Erteilung von Auskünften nach § 101 UrhG zu benachrichtigen, können Sie den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um Überprüfung bitten. (...)
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