(...) Dass die Strafverfolgungsbehörden im Übrigen bei den Unternehmen zu Abrechnungszwecken gespeicherte Verkehrsdaten bei Straftaten von erheblicher Bedeutung und bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten erheben dürfen, entspricht bereits dem bisherigen – vom Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit nicht beanstandeten – Recht. Der Speicherungszweck der Abrechnung selbst ist im Telekommunikationsgesetz im Einzelnen geregelt, eine hiergegen verstoßende Speicherung ist bußgeldbewehrt. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
Unser Newsletter zeigt, was genau hinter den Politiker:innen-Profilen steckt.
Bleiben Sie kritisch. Bleiben Sie informiert.

