(...) das betäubungslose Schlachten von Tieren ist gemäß § 4a des TierSchG grundsätzlich verboten. Im oben genannten Paragraphen heißt es weiter, dass die Tötung von Wirbeltieren keiner Betäubung bedarf, wenn „die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen“. (...)
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