
(...) Neben der Klageerhebung bei Gericht können Ermittlungsverfahren aber auch bei der Staatsanwaltschaft selbst erledigt werden. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen eines Verfahrenshin-dernisses oder mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen muss, aber auch, wenn sie das Verfahren wegen geringer Schuld oder mit Blick auf eine weitere, schwerwiegendere Straftat oder nur vorläufig unter Anordnung von Auflagen oder Weisungen einstellt. Im zuletzt genannten Fall wird der Täter beispielsweise zur Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrich-tung oder zur Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Opfer verpflichtet, wodurch in Fällen geringerer Schuld zugleich wichtigen Interessen der Opfer bzw. (...)