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Beate Merk
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Frage von Andrea B. •

Frage an Beate Merk von Andrea B. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dr. Merk,

ich danke Ihnen für Ihre Antwort.
Wann ist in Ihren Augen eine richterliche Unabhängigkeit nicht mehr gegeben.
A: Ein Richter sagt nicht die Warheit
B: Eilanträge bleiben über 1 Jahr/ einfach
C: Ein Kind durch den Richter zu schaden kommt und er es trotz Hämatom wieder zur Mutter zwingt.
D: Wenn Eilanträge der Gegenseite innerhalb 24 Stunden bearbeitet werden die anderen dann nach weiter 6 Monaten immer noch nicht
E: Wenn er dann über einen Zugewinn (der Gegenseite) entscheiden möchte den Kindesunterhalt Eilantrag immer noch nicht nach 1 weiteren Jahr?
Sind das solche Gründe?

Die Möglichkeit der Ablehnung eines Richters im Zivilprozess ist in den §§ 42 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. § 42 Abs. 1 ZPO sieht u. a. vor, dass ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist eine Besorgnis der Befangenheit dann gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gemäß § 43 ZPO.
Der Prüfende Richter im Amtsgericht liest nicht mal die Akten und lehnt ab der im OLG ( es sind immer die Gleichen) schließt sich dem dann nur an.
Muss ich dann den Richter weiter dulden?
Hier kann ja nicht mehr von neutral gesprochen werden. Wie kann ich dann weiter vorgehen.

Wie würden Sie denn da entscheiden?

Mit freundlichen Grüßen

A. Buchberger

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Buchberger,

vielen Dank für Ihre neuerliche Anfrage vom 8. Februar 2011. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Die Entscheidung darüber, ob die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist, darf nach dem Gesetz nur das Gericht treffen, das über den Befangenheitsantrag zu entscheiden hat. Genauso darf über eine Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur das Gericht entscheiden, dass für die Beschwerde zuständig ist.

Als Mitglied der Staatsregierung ist es mir wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit verwehrt, gerichtliche Verfahren zu überprüfen oder richterliche Entscheidungen abzuändern oder aufzuheben. Selbst kommentieren darf ich richterliche Entscheidungen nicht, da dies den Eindruck erwecken könnte, dass die Richter nicht unabhängig von der Staatsregierung entscheiden, sondern sich von ihr beeinflussen lassen könnten. Die Gerichte sind nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Entscheidungen können daher nur im ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich mich wegen dieser Rechtslage nicht zu dem von Ihnen geschilderten Fall äußern darf. Wenn Sie eine Beratung darüber benötigen, welche rechtlichen Schritte in Ihrem Fall zulässig und gegebenenfalls Erfolg versprechend sind, empfehle ich Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens zu wenden.

Dr. Beate Merk, MdL