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Beate Merk
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Frage von Josef S. •

Frage an Beate Merk von Josef S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dr. Merk,
danke für Ihre Nachricht über das Klageerzwingungsverfahren.
Das habe ich wiederholt ergebnislos versucht..
Das beste Klageerzwingungsverfahren scheitert am Anwaltszwang, den ich nicht im Grundgesetz finde. Inzwischen habe ich ca. 20 Rechtsanwälte konsultiert und finanziert.
Über eine Beratungsgebühr oder Pflichtverletzung ist noch keiner hinausgekommen.

Zum Klageerzwingungsverfahren habe ich folgendes (reduziert auf wesentliches) beigefügt.

Gesetzlich geregelt ist das Klageerzwingungsverfahren in § 172 StPO.

Die erste Stufe des Klageerzwingungsverfahrens besteht darin, dass der Anzeigenerstatter gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegt, über welche die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet. Wenn diese Beschwerde erfolglos ist, kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Dieser Antrag muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Dies ist in der Praxis die größte Hürde, weil die Rechtsprechung verlangt, dass der Klageerzwingungsantrag alle relevanten Fakten zur Tat und zum bisherigen Verfahren selbst enthalten muss und insbesondere auf den Akteninhalt nicht Bezug genommen werden darf. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (Anwaltszwang).

Wie zwinge ich einen Rechtsanwalt, einen Antrag zu unterzeichnen ?

Mit freundlichen Grüßen
Josef Schwannberger

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schwannberger,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 11. Oktober 2010, in dem Sie fragen, wie Sie einen Rechtsanwalt zwingen können, einen Antrag zu unterzeichnen.

Wie mit Schreiben vom 10. September und 11. Oktober 2010 bereits mitgeteilt, darf das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Privatpersonen nicht in ihren rechtlichen Angelegenheiten beraten. Die Erteilung von Rechtsauskünften und insbesondere die konkrete Beratung in Einzelfällen sind von Gesetzes wegen den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten und Notaren, zugewiesen.

Zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage kann ich daher lediglich folgende allgemeine Hinweise geben:

§ 78 b ZPO sieht für das Verfahren vor den Zivilgerichten vor, dass, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen hat, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens gemäß § 172 StPO ist nach wohl herrschender Meinung die Beiordnung eines Notanwalts durch das Oberlandesgericht in entsprechender Anwendung von § 78 b ZPO möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL