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Frage von Jürgen W. •

Frage an Barbara Hendricks von Jürgen W. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Frau Hendrix!
Meine Frage bezüglich der Arbeitslosenstatistik im Kreis Kleve lautet wie folgt:
Der Kreis Kleve ist mit dem Optionsmodell für die Betreuung seiner Hartz IV - Arbeitslosen tätig.
Seit Januar 2009 wird nun kein Hartz IV-Arbeitsloser mehr als solcher statistisch erfasst, der von einer Kommune durch einen beauftragten Dritten im Fallmanagement betreut wird. Bis Ende 2008 war dies nicht der Fall.
Hierdurch werden die offiziellen ALO-Zahlen meiner Meinung nach bewusst nach unten hin verändert (gefälscht?). Sind diese Menschen denn nicht immer noch arbeitslos? Auch wenn sie jetzt einmal oder noch weniger im Monat durch beauftragte Fallmanager der Kommunen betreut werden.
Ist das auch Praxis in anderen Optionskommunen. Bei den Argen ist dass nicht so wie ich weiss.
Versucht hier der Kreis seine ALO-Statistik zu schönen?

MfG
Jürgen Will

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Will,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich mit einem Nein beantworten kann.

Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente gelten seit Mai 2009 alle Teilnehmer an Maßnahmen nach § 46 SGB III-neu nicht als arbeitslos. Die alte "Vermittlung durch Dritte" nach § 37 SGB III war mit dieser Reform abgeschafft worden. Mit der Einführung des § 46 SGB III-neu ist die klare Erwartung verbunden, dass er immer dann zum Einsatz kommt, wenn intensive Betreuung erforderlich ist. Durch die Präsenzpflicht der Teilnehmer besteht ein qualitativer Unterschied zwischen den alten Instrumenten der "Beauftragung Dritter" und dem reformierten § 46. Das ist der zwingende Grund, warum Neuzugänge in Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung nun einheitlich gemäß dem Grundsatz des Paragraphen 16 Absatz 2 SGB III als nicht arbeitslos gelten.

Natürlich hat jede Änderung statistischer Erfassung immer Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Daten, aber das ist kein Grund, fachlich notwendige Anpassungen zu unterlassen. Entscheidend ist, dass auf diese Änderung entsprechend aufmerksam gemacht wird. Ob die Kreisverwaltung Kleve bei der Vorstellung der regionalen Arbeitslosenstatistik dieser Pflicht nachgekommen ist, kann ich ncht beurteilen - aber zumindest in Teilen der Öffentlichkeit scheint der Grund für die Änderung nicht angekommen zu sein. (Die unangenehmen Folgen einer solchen Änderung musste zum Beispiel die SPD wegstecken, als wir im Zuge der so genannten Hartz IV Reformen am Arbeitsmarkt die Menschen aus der Sozialhilfe in die Vermittlung und damit in die Statistik geholt haben. Für die Zahl von danach 5 Millionen Arbeitslosen haben wir uns lange beschimpfen lassen müssen und heute noch wird sie in der Öffentlichkeit gerne ohne Verweis auf die statistischen Ursachen genannt.)

Die Bundesanstalt für Arbeit hat übrigens gemäß ihrer gesetzliche Pflicht auf die statistischen Auswirkungen dieser Reform hingewiesen. Ich habe Ihnen unten einen Auszug aus der entsprechenden Pressemitteilung der BA angehängt. Zur Vergleichbarkeit von Arbeitsmarktdaten hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (Forschungseinrichtung der Bundeanstalt für Arbeit) zum Beispiel im IAB-Kurzbericht 4/2009 vom März dieses Jahres Stellung bezogen. Falls Sie interessiert sind - Sie finden diesen Bericht als pdf-Datei anbei.

Mit freundlichen Grüßen
Barbara Hendricks

Anlage:
Auszug aus der Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 28.05.2009
Quelle: Bundesagentur für Arbeit Presseteam
Regensburger Strasse 104, 90478 Nürnberg
Telefon: 0911/179-2218, Fax: 0911/179-1487
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Internet: www.arbeitsagentur.de

Hintergrund: Auswirkung der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente auf die Arbeitsmarktstatistik ab Mai

Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eine ganze Reihe von arbeitsmarktpolitischen Instrumenten mit Auswirkungen auf die Arbeitsmarktstatistik verändert, abgeschafft oder neu gestaltet. Insbesondere wurden die neuen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach Paragraph 46 SGB III geschaffen, die die positiven Elemente verschiedener früherer Instrumente zusammenfassen und ähnliche Förderkonzepte in neuen flexiblen Zusammenhängen ermöglichen. Dadurch entfallen insbesondere:
- die Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung (Paragraph 37 SGB III alter Fassung),
- Aktivierungshilfen (Paragraph 241 Abs. 3a SGB III alter Fassung),
- Personal-Service-Agenturen (Paragraph 37c SGB III alter Fassung)
- und die Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen (Paragraph 48 SGB III alte Fassung).

Diese Veränderung hat Auswirkungen auf die Arbeitsmarktstatistik, da bisher nur die Teilnehmer an diesen Maßnahmen unterschiedlich in der Arbeitslosenstatistik erfasst wurden. So waren zum Beispiel die bundesweit rund 60.000 Personen in Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen nicht arbeitslos. Als arbeitslos erfasst waren hingegen die rund 200.000 Personen, die durch Dritte betreut wurden. Die Gesetzesänderung hat somit Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Arbeitslosenzahlen im Zeitverlauf und ihre Interpretation. In den Arbeitslosenzahlen treten diese Wirkungen insbesondere ab dem Berichtsmonat Mai 2009 auf, weil die Bundesagentur für Arbeit (BA) seit Anfang Mai die IT-technischen Voraussetzungen zur Berücksichtigung der Gesetzesänderung umgesetzt hat. Für Neuzugänge in Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung wird nunmehr einheitlich der Grundsatz des Paragraphen 16 Absatz 2 SGB III umgesetzt, dass "Teilnehmer an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nicht als arbeitslos gelten".

Für die Interpretation der Arbeitsmarktstatistik sind insbesondere folgende Wirkungen zu beachten:
- Die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Paragraph 46 SGB III führt zum Teil zu einer (zusätzlichen) Entlastung der Arbeitslosigkeit. Die Höhe der Entlastung wird monatlich ermittelt.
- Die Vorjahresveränderung der Arbeitslosenzahlen sind durch diesen Sondereffekt verzerrt; negative Abstände werden kleiner und positive größer.
- Das Saisonbereinigungsverfahren kann derartige Gesetzesänderungen nicht berücksichtigen. Dies ist bei der Interpretation zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ergeben sich statistische Effekte beim Vormonatsvergleich und den Bewegungsdaten.

Die BA hat eine Vielzahl neuer Auswertungen aufgelegt, um eine von diesen Effekten unbeeinträchtigte Beobachtung des Arbeitsmarktes zu ermöglichen. Insbesondere werden Angaben zur Unterbeschäftigung in verschiedenen Abgrenzungen in die Arbeitsmarktberichterstattung aufgenommen; sie berücksichtigen die Entlastung der Arbeitslosigkeit durch den Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente. Der Übergang auf die implizit geänderte Zählweise wird so im Zeitverlauf transparent dargestellt. Vertieft erläutert werden die Zusammenhänge in dem Methodenbericht "Umfassende Arbeitsmarktstatistik".