(...) Nach § 16 Abs. 4 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz bleiben "... Leistungen nach den §§ 17 bis 19 als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt." Wie mir das Bundesjustizministerium mitteilte, dürften darunter auch Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz fallen. (...)
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