(...) Wir verstehen natürlich, dass die SED-Opfer, die nach § 17a StrRehaG gar nicht oder nicht in der gewünschten Art und Weise in den Genuss der Reglungen kommen, das nicht akzeptieren. (...) So konnte erreicht werden, dass Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbarer Leistungen wie Versorgungsbezüge aus öffentlichen und berufsständischen Systemen, Betriebsrenten und private Lebens- und Rentenversicherungen bei der Bedürftigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben. (...)