
Wenn eine Partei die freiheitlich-demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen will, sieht das Grundgesetz Artikel 21 (2) aus guten Gründen die Möglichkeit vor, eine Partei zu verbieten.
Reto Klar
Wenn eine Partei die freiheitlich-demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen will, sieht das Grundgesetz Artikel 21 (2) aus guten Gründen die Möglichkeit vor, eine Partei zu verbieten.
Hierzu sind wir innerhalb unserer Partei in einem Abwägungsprozess, der noch nicht abgeschlossen ist.
Dass viele Bahnhöfe / Stationen verdreckt sind, zeigt leider, dass die Reinigungsdienste der BVG und der Deutschen Bahn ihrer Aufgabe nicht hinterherkommen. Daher ist es eine gute Nachricht, dass BVG angekündigt hat, neue Mitarbeiter*innen in der Bahnhofsaufsicht einzustellen.
Die Idee aus Barcelona finde ich sehr gut, leider lässt sie sich rechtlich nicht so einfach auf Deutschland übertragen
Bevor ich zum Masterstudium ins gegangen bin, habe ich in Deutschland mein Diplom gemacht.
Als Grüne setzen wir uns für den massiven Ausbau der Elektromobilität ein!