Erfolgt vor dem bundesweiten Roll-out eines EfA-Dienstes eine unabhängige Barrierefreiheitsprüfung – oder beruht die Konformität nur auf Selbstzusicherung des Landes? Ihre Antwort ließ das offen.
Ihre Antwort v. 10.09.2026 (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/anna-luehrmann/fragen-antworten/werden-efa-dienste-vor-dem-bundesweiten-roll-out-zentral-auf-barrierefreiheit-en-301-549-geprueft-oder-beruht) nennt die fachliche Verantwortung der Länder, § 7 Abs. 2 OZG und einen „Steuerungsindikator im Meilenstein 1". Meine Frage – Prüfung vor Roll-out oder bloße Zusicherung? – bleibt aber offen.
Konkret:
Findet vor dem Roll-out eine dokumentierte Prüfung durch eine vom entwickelnden Land unabhängige Stelle statt?
Falls ja: nach welchem Prüfschema (BITV 2.0 / EN 301 549), durch wen, mit welcher Folge bei Nichtbestehen?
Zum „Steuerungsindikator Meilenstein 1": wurde eine bestandene Prüfung erhoben oder nur der Status „Barrierefreiheit berücksichtigt"?
Ist ein EfA-Dienst nicht barrierefrei, vervielfältigt sich der Mangel über alle nachnutzenden Kommunen. Wie wird das ohne zentrale Prüfung verhindert?
Bezug: Modernisierungsagenda, BT-Drs. 21/2150.

