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Angelika Niebler
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Frage von Rudolf S. •

Frage an Angelika Niebler von Rudolf S. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Dr. Niebler,

Es geht nochmal um das Thema Glühlampe.

Wenn dieses Gesetz nun endgültig verabschiedet wird, habe ich dann als EU Bürger das Recht zu klagen, oder betrifft das Glühlampenverbot nur die Hersteller ? Denn vernünftige Gründe für dieses Verbot gibt es nun wirklich nicht. (Ich habe eine 10seitige Abhandlung über die technische und praktischen Eigenschaften geschrieben.)
Oder gibt es auch in diesem Fall die Möglichkeit einer Petition, wie etwa bei der Kartoffel "Linda", und wenn ja, welche Bedingungen müssen erfüllt sein ?

Ich bedanke mich für die Antwort, mit freundlichem Gruß, Rudolf Steberl

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Steberl,

ich danke Ihnen für Ihre Anfrage vom 3. März 2009 auf abgeordnetenwatch.de zum Thema Glühlampenverbot. In der Sache stimme ich mit Ihnen, was das Verbot anbelangt, überein (vgl. dazu ausführlich meine Antwort auf abgeordnetenwatch.de auf Herrn Seidels Anfrage vom 09. Januar 2009).

Gerne nehme ich zu Ihren Rechten als EU-Bürger, gegen das Verbot vorzugehen, Stellung.
Nachdem es nun von Seiten des Europäischen Parlaments keinen Einspruch geben wird (dazu ausführlich meine Antwort an Herrn Seidel) wurde das Glühbirnenverbot von der Kommission im März dieses Jahres als Durchführungsverordnung verabschiedet. Damit erlangt es unmittelbare Rechtswirkung in allen Mitgliedstaaten.

Somit ergeben sich für Sie grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

1. Zur Petition: Sie können beim Europäischen Parlament als EU-Bürger eine Petition gegen die Verordnung einreichen, da eine Verordnung in den Tätigkeitsbereich der EU fällt und das Verbot für Sie als Verbraucher nicht ganz unerheblich ist. Die Voraussetzungen für eine Petition sind weitaus lockerer als beispielsweise die für eine Klage.
Die Möglichkeiten des Petitionsausschusses, der Ihre Petition behandeln würde, sind allerdings beschränkt. Er könnte die Europäische Kommission zu einer Prüfung auffordern, Ihre Petition an andere Ausschüsse weiterleiten oder - dies ist aber sehr selten - dem Plenum einen Bericht zur Abstimmung vorlegen. Da aber die von der Kommission vorgelegte Verordnung gerade im Umweltausschuss Zustimmung gefunden hat, sind die konkreten Aussichten, eine Aufhebung des Verbots zu erreichen, wohl eher gering.
(Nähere Informationen finden Sie dazu auch unter http://www.europarl.europa.eu/parliament/public/staticDisplay.do?id=49&pageRank=1&language=DE , wo Sie auch ein Online-Formular zur Einreichung von Petitionen finden).

2. Zur Klage: Als EU-Bürger können Sie gemäß Art. 230 Absatz 2 des EG-Vertrages vor dem EuGH bzw. dem Europäischen Gerichtshof erster Instanz im Wege einer sogenannten Nichtigkeitsklage feststellen lassen, ob ein europäischer Rechtsakt rechtswidrig ist. Als Individualperson müssen Sie jedoch den Nachweis führen, dass Sie durch das strittige Gemeinschaftsrecht unmittelbar, individuell und gegenwärtig betroffen sind. An diesen Nachweis werden strenge Maßstäbe gelegt, die in dem von Ihnen genannten Fall des Glühbirnenverbots meines Erachtens leider nicht erfüllt sind.
Nach Art. 230 Absatz 2 des EG-Vertrages sind nur bestimmte Anfechtungsgründe zugelassen, auf die sich ein Kläger berufen kann: Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Vertragsverletzung oder Verstoß gegen eine sonstige Rechtsquelle der Gemeinschaft und Ermessensmissbrauch.

3. Im Übrigen bleibt es Ihnen ungenommen, eine Anfrage an die Kommission zu richten. Eine Anrufung des Bürgerbeauftragten dürfte ferner bei einer nur sachlich umstrittenen Verordnung nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ziel führen. Auch eine direkte Klagemöglichkeit vor nationalen Gerichten haben Sie nicht.

Letztlich muss ich daher leider sagen, dass die Möglichkeiten für Sie, als EU-Bürger gegen das Verbot vorzugehen, nur wenig erfolgversprechend sind. Insoweit kann ich nur bedauern, dass die Mehrheit des Europäischen Parlaments sich trotz der Gegenstimmen aus der CSU gegen eine Resolution zu diesem Thema entschlossen hat.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Angelika Niebler, MdEP

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