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Angelika Glöckner
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Frage von Christina B. •

Frage an Angelika Glöckner von Christina B. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Glöckner,

mit Bestürzung mussten wir erfahren, dass neben vielen anderen die Änderung (Seite 20 der Drucksache 19/18967) von § 23a des Infektionsschutzgesetzes vom Bundestag angenommen wurde. Darin heißt es neu im ersten Satz:
Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.
Mit anderen Worten dürfen demnach Arbeitgeber solche sensiblen medizinischen Daten verlangen, die eigentlich von der DSGVO geschützt sind, um sie als Entscheidungshilfen bei Personalfragen zu benutzen. Selbst der Datenschutzbeauftragen der Bundesregierung hat diesbezüglich Bedenken.
Haben sie dafür gestimmt und weshalb?

Dies kann schlicht dazu führen, dass man ohne Impfung die Stelle nicht erhält, bzw. stigmatisiert wird und sich zu einer Impfung entgegen eigener Überzeugung gezwungen fühlt.
Ist das die Absicht? So könnte man sich als Politiker rühmen, die Impfpflicht abgewandt zu haben, um per Hintertür doch die Bürger zu zwingen.

Als Frau Merkel folgende Aussage, im April am 09.04.2020 in der Welt veröffentlicht, traf: „Auch wenn die Zahlen mal einen Tag besser werden, sie (die Pandemie) wird nicht verschwinden, bis wir wirklich einen Impfstoff haben, mit dem wir die Bevölkerung immunisieren können.“, erschien mir das doch sehr weit hergeholt.

Woher nimmt Frau Merkel diese Gewissheit?

Wir stellen auch hier mit Entsetzen fest, dass trotz eindeutig rückgehender Infektionen unsere Regierung offensichtlich nicht vorhat, zu einer Normalität und Selbstverantwortung ihrer Bevölkerung zurückzukehren. Auch nicht zum Grundgesetz. Sondern hier wird abgewartet, bis ein solcher Impfstoff gefunden wurde.

Auf welcher Evidenz basiert dieses Vorgehen???

Was hat dies noch mit dem Schutz der Bevölkerung zu tun?

Der Verdacht, dass hier wirtschaftliche sowie machtpolitische Interessen über das Wohl der Menschen gestellt wurden ist erwacht. Was beweist, dass die Maßnahmen zum Wohl der Mehrheit sind?

Wie ist der Stand der notwendigen und hoffentlich akribischen Begleitforschung, die sicherlich durch den Gesundheitsminister, bzw. das RKI veranlasst wurde, um eine Evidenz zu erhalten?

Im Voraus vielen Dank

Und natürlich vielen Dank für ihre Antwort vom 07.Mai und dem Hinweis: "Zudem wird die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes für diejenigen einmalig um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde."
Wobei ich darauf verweisen muss, dass Arbeitnehmer, die nun wegen Corona-Krise ihre Arbeit verlieren, von diesen Hilfsmaßnahmen erstmal nichts haben. Der Anspruch beginnt ja erst.

Nun ja es siind für uns alle schwierige Zeiten. Ich wünsche ihnen viele Gesundheit und Kraft für die weiteren Bundestagssitzungen Ende Mai!

Mit freundlichen Grüßen

C. B.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Bauer,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Zweiten Gesetze zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, welches am 7. Mai 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Ihre Frage bezieht sich auf die Änderung des § 23 a des Infektionsschutzgesetzes.

Das verabschiedete Gesetz beinhaltet eine Änderung des § 23 a des Infektionsschutzgesetzes dahingehend, dass der Arbeitgeber – soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist – personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten darf, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise der Beschäftigung zu entscheiden.

Ich kann verstehen, dass Ihnen diese Passage aufgefallen ist, da in der Tat der Schutz persönlicher Daten und der Privatsphäre einen sehr hohen Stellenwert im Grundrechtsschutz besitzt. Die Änderung steht jedoch in Bezug auf den dritten Absatz des § 23 des Infektionsschutzgesetzes. Darin sind die Bereich genannt, auf die sich die Verarbeitung des Impf- und Serostatus hinsichtlich eines Anstellungsverhältnisses und der Art und Weise der Beschäftigung bezieht. Dies betrifft beispielsweise Krankenhäuser, ambulante OP-Einrichtungen, Tageskliniken und weitere Einrichtungen aus dem Gesundheits- und Pflegebereich.

Die Gesetzesänderung betrifft demnach hoch sensible Bereiche der Gesundheitsversorgung. Aus Sicherheits- und Gesundheitsschutzgründen wurde daher die jüngst beschlossene Regelung getroffen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebenso wie Patientinnen und Patienten zu schützen. Die Regelung betrifft ausschließlich einen engen Bereich beruflicher Tätigkeiten im Gesundheitswesen. Hier erachte ich die Regelung als erforderlich und gerechtfertigt.

Die von Ihnen genannten Einwände aus datenschutzrechtlicher Sicht sind sicherlich ernst zu nehmen, doch sind auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber angehalten, vertraulich mit Personaldaten umzugehen. In anderen Bereichen als den in § 23 Absatz 3 genannten Tätigkeitsfeldern ist die getroffene Regelung nicht anzuwenden. Arbeitgeber dürfen also nicht generell, sondern nur in bestimmten Tätigkeitsfeldern diese Daten abfragen. Dies ist aus Fürsorgegründen sinnvoll.

Die zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen sind für viele Menschen sehr einschneidend und haben große Auswirkungen auf ihren Alltag. Die Bundesregierung, der Bundestag und die Landesregierungen haben sich die derzeit geltenden Einschränkungen für einen vorübergehenden Zeitraum nicht leicht gemacht. Allerdings zeigen die sehr hohen Zustimmungsraten, dass die Maßnahmen in der Bevölkerung nach wie vor breit unterstützt werden. Als Politikerinnen und Politiker haben wir diese Entscheidungen unabhängig und nur unserem Gewissen verpflichtet getroffen.

In enger Kooperation hat sich die Bundesregierung mit den Ländern auf eine Lockerung der Kontaktbeschränkungsmaßnahmen geeinigt. Diese zielen zunächst auf die Öffnung bestimmter Einzelhandelsgeschäfte sowie einen Teil des Schulbetriebs und der Kinderbetreuung. Diese kleinen Öffnungsschritte finden unter sehr hohen Auflagen des Infektionsschutzes statt. Zugleich gilt bundesweit eine Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken. Die Maßnahmen werden immer abhängig vom Infektionsgeschehen modifiziert. In Rheinland-Pfalz wird beispielsweise angestrebt, dass nach der Sommerpause der Schulbetrieb wieder wie gewohnt aufgenommen werden kann.

Es geht nach wie vor immer darum, die bisherigen Erfolge in der Eindämmung der Corona-Pandemie zu bewahren, um möglichst bald mit aller Vorsicht die getroffenen Maßnahmen wieder zurückfahren zu können. Daran können wir letztlich alle mitwirken, indem wir die notwendigen Hygieneschutzmaßnahmen beachten.

Mit freundlichen Grüßen

Angelika Glöckner

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