
(...) Zusammenfassend möchte ich nochmals betonen, dass die Daten der Vorratsdatenspeicherung ausdrücklich nicht zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche genutzt werden dürfen. Der Entwurf des Telekommunikationsgesetzes hat dies auch zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. Privatrechtliche Auskunftsansprüche ergeben sich lediglich aus dem geänderten Urheberrechtsgesetz und unterliegen strengen Zugangsvoraussetzungen. (...)