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Andreas Schwab
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Frage von Willi G. •

Frage an Andreas Schwab von Willi G. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Dr. Andreas Schab,

ich habe eine Frage an Sie wegen den Vorsorgleistungen von Arbeitnehmer im EU- und EWR-Raum. Die normalen Vorsorgeleistungen werden bei einem Wohnsitzwechsel in dem EU/EWR Raum von den anderen EU-Staaten anerkannt, aber das freiwillige Vorsorgekapital z.B, 3. Säule in der Schweiz wird von dem deutschen Finanzamt besteuert. Wo ist hier die Personenfreizügigkeit im EU-Raum, wenn Drittstaaten erworbene Leristungen in einem anderen Staat von einem Arbeitnehmer besteuern? Es gibt nur eine Richtlinie von der EU, die sich für den Schutz der freiwilligen Vorsorge einsetzt, aber da steht nichts über die Besteuerung der Vorsorgeleistungen bzw. Vorsorgekapitale in einem Drittstaat, somit hat man als einfacher Arbeitnehmer keine rechtliche Handhabe gegen ein Amt.
Von diesem Problem bin ich und auch andere Personen betroffen, welche eine freiwillige Vorsorgeleistung abgeschlossen haben und den Wohnsitz im EU/EWR-Raum wechseln und schon in einem anderen Land gearbeitet haben. Intressant ist aber die Leistungen wie Ruhegehälter werden in einem anderen EU-Land anerkannt.

Mit freundlichen Grüßen

W. G.

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Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15. Februar, zu Vorsorgeleistungen von Arbeitnehmern im EU- und EWR-Raum.

Zur Sicherung der Zusatzansprüche gibt es auf europäischer Ebene zwar zwei Richtlinien, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen: Zum einen Richtlinie 98/49/EG zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche und zum anderen die EU-Mobilitätsrichtlinie 2014/50/EU. Aber keine dieser beiden Richtlinien beinhaltet spezifische Bestimmungen zum Umgang mit der Besteuerung von Vorsorgeleistungen oder zu Beiträgen von Zusatzrentenansprüchen.

Es verhält sich so, dass es in Bezug auf solche Steuerfragen noch an Mitgliedsstaaten fehlt. Denn direkte Steuern fallen nach wie vor unter die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten. Allerdings dürfen die Mitgliedsstaaten keine Rechtsvorschriften einführen, die direkt oder indirekt aufgrund der Nationalität der Arbeitnehmer unterscheiden. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-336/96 in Bezug auf Situationen, in denen mehr als ein Mitgliedsstaat Besteuerungsrechte besitzt, bekräftigt, dass die Mitgliedsstaaten nach eigenem Ermessen diese Besteuerungsrechte selbst zuteilen können. Dies passiert meist auf der Basis eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens, eines Vertrags zwischen zwei Ländern, der die doppelte Besteuerung vermeiden soll. Doch diese Abkommen lösen nicht alle Doppelbesteuerungsprobleme, die durch die Interaktion der direkten Steuersysteme der Mitgliedstaaten auftreten.

Die die Europäische Kommission und die Mitgliedsstaaten arbeiten deshalb an der Beseitigung von zusätzlichen direkten und indirekten Steuern, die auf EU-Bürger zukommen, wenn diese von einem EU-Land in ein anderes umziehen. Dies beinhaltet auch die Vorsorgeleistungen, von denen Sie betroffen sind. Ich erwarte, dass die anderen Ihrer Verpflichtung nachkommen und wir auf europäischer Ebene in dieser Hinsicht zu einer baldigen Lösung kommen, damit für alle Arbeitnehmer der Umzug und die Arbeit in einem anderen EU-Land vereinfacht werden.

Ich hoffe, sehr geehrter Herr G., Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und stehe Ihnen auch für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr

Andreas Schwab

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