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Frage von Stephan P. •

Betreff: BVAnpGBW 2026/2027/2028 – Einhaltung der Mindestbesoldung nach dem BVerfG-Beschluss vom 17. September 2025. Warum wird der abschmelzende Erhöhungsbetrag für das zweite Kind beibehalten?

Sehr geehrter Herr Renner,
mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2026/2027/2028 (BVAnpGBW 2026/2027/2028) werden die linearen Erhöhungen sowie die angepassten Familienzuschläge geregelt.
Dabei bleibt der kinderbezogene Teil für das zweite Kind mit einem stark abschmelzenden Erhöhungsbetrag ausgestaltet – in den unteren Gruppen noch hoch, in höheren Stufen und Gruppen jedoch rasch auf sehr geringe oder null Beträge reduziert.
Mit diesem Betrag, 511,38€ mit A7/1 wird auf S. 54f explizit die Mindestbesoldung hergestellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18 u. a.) die Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation fortentwickelt und erklärt explizit, dass nur die Bestandteile zur Mindestbesoldung herangezogen werden dürfen, die den Beamten der untersten Gruppe unterschiedslos gewährt werden. Warum wird dieser Erhöhungsbetrag beibehalten, denn er schmilzt in jeder Besoldungsgruppe ab?

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