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Andreas Mattfeldt
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Frage von Ulrich G. •

Wird sich der Petitionsausschuss mit § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz befassen, da diese Regelung nach Ansicht vieler Betroffener gegen Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) verstoßen könnte

Sehr geehrter Herr Mattfeldt,als Mitglied des Petitionsausschusses möchte ich Sie auf eine rechtlich und sozialpolitisch problematische Regelung aufmerksam machen: § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz.Diese Vorschrift bewirkt, dass die Rente des ausgleichspflichtigen Ehepartners auch nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehepartners dauerhaft gekürzt bleibt – obwohl kein Leistungsempfänger mehr existiert.Der Versorgungsausgleich ist kein Eigentumsübergang, sondern ein gerichtlich angeordneter Wertausgleich der während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Ansprüche. Wenn der Berechtigte verstirbt, entfällt der Ausgleichszweck. Die fortbestehende Kürzung führt daher zu einem Vermögensverlust ohne Gegenwert.Ich möchte Sie daher fragen, ob der Petitionsausschuss bereits Eingaben zu diesem Sachverhalt erhalten hat und ob Sie es für sinnvoll halten, das Thema zur weiteren Prüfung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales weiterzuleiten.Mit freundlichen GrüßenUlrich G.

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