(...) Genau das tun wir. Um den Ausgleich zwischen Amtsverschwiegenheit und Aufklärung zu schaffen, orientiert sich der UA bei der Zeugenvernehmung an den Regeln in gewöhnlichen Gerichtsverfahren. § 376 Zivilprozessordnung und § 54 Strafprozessordnung regeln explizit die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit. (...)
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