Die Stilllegung einer Gasheizung ist nach Bundesrecht ohne Überprüfung durch den Schornsteinfeger möglich, aber nicht in Hamburg. Aus welchen Gründen ist das so?
Guten Tag Herr Mohrenberg,
wenn man eine Gasheizung durch einen Fachbetrieb dauerhaft stilllegen und entsorgen lässt, muss man dieses nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz des Bundes dem Bezirksschornsteinfeger nur mitteilen. Eine Prüfung durch ihn erfolgt nicht.
Die hamburgische „Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten“ legt festgelegt „Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger überprüft die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Veränderung oder Auswechslung.“
Das Bezirksamt Bergedorf interpretiert diese Regelung so, dass anders als im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz eine Stilllegung auch eine Veränderung ist. Das Wort Stilllegung ist weder in der Verordnung noch in der Begründung enthalten.
Warum wird das Gefährdungspotential von einer dauerhaft stillgelegten und entsorgten Gasheizung in Hamburg so anders eingeschätzt als beim Bund? Hier lohnt Bürokratieabbau!
