
(...) Die ordinäre Zuständigkeit bei dieser Angelegenheit liegt für Sie beim Landratsamt Landsberg am Lech. Gesetzlich ist der Sachverhalt wie folgt benannt: Nach § 2 (4) S. 3 der Bayerischen Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) kann die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise nur vom Landkreis übernommen werden, wenn der Aufwand die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt. Details entnehmen Sie der genannten SchBefV oder erfragen sie direkt beim Landratsamt. (...)