Einbürgerung nach drei Jahren. Was passiert mit bereits gestellten Anträgen?
Sehr geehrter Herr Dobrindt,
als einer der wenigen habe ich schon einen Antrag auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 3 gestellt. Nun ist diese Möglichkeit abgeschafft.
Von Hakan Demir (SPD) habe ich gehört, dass solche Anträge nicht abgelehnt, sondern bis zur 5-Jahres-Frist zurückgestellt und dann bevorzugt bearbeitet werden sollen.
Meine Frage an Sie:
Wird es vom Bundesinnenministerium eine klare Anweisung an die Einbürgerungsbehörden geben, wie mit diesen Anträgen umzugehen ist? Und worauf kann ich mich berufen, falls meine Behörde den Antrag doch ablehnen sollte? Eine Ablehnung würde ja bedeuten, dass ich den Antrag nach kurzer Zeit erneut stellen müsste – mit doppeltem Aufwand (Wartezeiten bis zu zwei Jahren) und unnötiger Belastung auch für die Verwaltung.

